Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann «Kinder- und Jugendtisch e.V.»
2. Der Sitz des Vereins ist Duisburg.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts «Steuerbegünstigte Zwecke» der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere:
die Versorgung bedürftiger Kinder und Jugendlicher mit ausreichender und gesunder Kost,
zur Durchbrechung des Armutskreislaufes strebt der Verein auch die Förderung der körperlichen, geistigen und kreativen Fähigkeiten von Kindern und Jugendlichen an,
die Schaffung einer kinderfreundlichen Umwelt.
3. Erhaltung und Ausbau positiver Lebensbedingungen für junge Menschen speziell in den Arbeitsfeldern:
a) Kinderpolitik/-lobby und Aktionen zum Weltkindertag,
b) fachliche und finanzielle Förderung der Kinderkulturarbeit i.S. d. § 58 Nr. 2 AO,
c) fachliche und finanzielle Förderung der Spielraumgestaltung i.S. d. § 58 Nr. 2 AO,
d) fachliche und finanzielle Förderung von kindgerechten Medienprodukten und der Vermittlung von Kompetenzen im Rahmen der Medienarbeit mit Kindern und Jugendlichen i.S. d. § 58 Nr. 2 AO,
e) Unterstützung der Entwicklung junger Menschen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten,
f) Umsetzung des Ziels der Partizipation von Kindern an allen sie betreffenden Entscheidungen,
g) Verwirklichung der in der UN-Konvention über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention) festgeschriebenen Kinderrechte.
4. Zur Erreichung des Vereinszwecks werden Erfahrungen über die Situation der Kinder gesammelt, Problemlösungen entwickelt und Beiträge zu ihrer Verwirklichung geleistet, z.B.:
Durchführung von Demonstrationsvorhaben, modellhaften Projekten im Bereich Kinderpolitik, Kinderkultur, Spielraumgestaltung unter dem Leitthema Kinderpartizipation.
Der Verein errichtet und unterhält eine Geschäftsstelle. Der Verein kann außerdem zur Umsetzung des Vereinszwecks Gesellschaften, Organisationen oder/und Einrichtungen schaffen und betreiben, mit anderen Partnern gemeinsam betreiben oder von anderen betreiben lassen. Er kann zur Förderung dieser Arbeit Fremdmittel und Eigenmittel einsetzen. Die Arbeit des Vereins soll ethisch, wissenschaftlich und fachlich begründet sein und dem Stande der wissenschaftlich-fachlichen Erkenntnisse entsprechen
5. Der Verein arbeitet auf überparteilicher und überkonfessioneller Grundlage.

§ 3 Gemeinnützigkeit/Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern.
2. Ordentliche Mitglieder: Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages; er ist nicht verpflichtet, die Entscheidung zu begründen. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
3. Fördernde Mitglieder: Fördernde Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personengemeinschaften werden, die bereit sind, den Vereinszweck ideell und finanziell durch Rat und Tat zu fördern. Der Vorstand entscheidet aufgrund eines schriftlichen Antrages. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. durch Verlust der Rechtsfähigkeit, bei nichtrechtsfähigen Personen durch deren Auflösung. Der Austritt ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung ist in schriftlicher Form dem Vorstand gegenüber abzugeben. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Die Kündigung wird wirksam zum Kalenderjahresende.
2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt oder trotz Mahnung mit Zahlung des Jahresbeitrages 3 Monate im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet nach vorheriger Anhörung des Mitglieds der Vorstand. Eine auf Ausschluss lautende Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mit Einschreiben mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Vorstand eingegangen sein. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen Mitgliedschaft und Funktionen des betroffenen Mitglieds.

§ 6 Beitrag

Die Höhe des Beitrages der ordentlichen und fördernden Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und jeweils in dem auf die Mitgliederversammlung folgenden Geschäftsjahr wirksam. Die Beiträge sind jährlich im Voraus zu zahlen bzw. werden monatlich im Voraus durch die Geschäftsstelle abgebucht.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe von Zeitpunkt, Versammlungsort und vorläufiger Tagesordnung einberufen. Die Einberufung muss mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung erfolgen, wobei die Frist mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag beginnt. Satzungsänderungsvorschläge sind den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zuzuleiten. Der Vorstand muss außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn mindesten 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt bzw. auch dann, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
2. Die Mitgliederversammlung ist nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Jahr einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Prüfberichts der Rechungsprüferinnen/der Rechnungsprüfer, Tätigkeits- und Haushaltsberichtes des Vorstandes, Entgegennahme des vom Vorstand aufgestellten Tätigkeits- und Haushaltsplanes sowie die Entlastung des Vorstandes,
b) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
c) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,
d) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer,
e) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
g) Beschlussfassung über die Gründung von Gesellschaften oder Zweigstellen.
4. Nur ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
5. Die ordentlichen Mitglieder, die Angestellte des Vereins sind oder ein regelmäßiges Entgelt aus Vereinsmitteln erhalten, haben in der Mitgliederversammlung kein aktives und passives Wahlrecht sowie kein Stimmrecht.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt eines der drei Vorstandsmitglieder. Wenn keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend ist, wählt die Mitgliederversammlung die Sitzungsleiterin/den Sitzungsleiter.
2. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen ordentlichen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
4. Für die Wahlen gilt folgende Regelung:
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Hat im ersten Wahlgang keine Kandidatin/kein Kandidat diese Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidatinnen/Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Hat im ersten Wahlgang nur eine Bewerberin/ein Bewerber kandidiert und nicht die erforderliche Mehrheit erhalten, so ist im zweiten Wahlgang die Kandidatenliste neu zu eröffnen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion wird die Versammlungsleitung einer Wahlleiterin/einem Wahlleiter übertragen, die/der von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
5. Die Art der Abstimmung - mit Ausnahme von Wahlen - bestimmt die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen ordentlichen Mitglieder dies beantragt.
6. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleiterin/vom Versammlungsleiter und von der Protokollführerin/vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muss insbesondere folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters, die Namen der erschienenen ordentlichen Mitglieder, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmungen. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Mitgliedern:1 Vorsitzende/der, 2.Vorsitzende/der und der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister. Die Mitglieder des Vorstandes müssen ordentliche Vereinsmitglieder sein. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die beiden Vorsitzenden vertreten. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) Erstellung eines Tätigkeits- und Haushaltsberichtes und Aufstellung eines Tätigkeits- und Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,
d) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
e) Leitung des Vereins durch Entscheidungen insbesondere über Ziele und Arbeitsprogramme des Vereins,
f) Ernennung und Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers sowie Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Entlastung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers,
h) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
3. Der Vorstand entscheidet über die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, über den Beitritt zu Dachverbänden, über die Gründung von Einrichtungen.
4. Der Vorstand kann zu seiner Beratung Beiräte berufen. Er entscheidet über die Höhe des Ersatzes von Aufwendungen, deren Notwendigkeit belegt werden muss, und der Aufwandsentschädigung für die Beiratsmitglieder.
5. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung, ihnen werden jedoch notwendige Auslagen erstattet.
6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Sollten innerhalb der Wahlperiode Vorstandsmitglieder ausscheiden, so kann der Vorstand andere ordentliche Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der eine entsprechende Neuwahl durchzuführen ist, kommissarisch in den Vorstand berufen.
7. Der Vorstand tagt in der Regel einmal pro Monat.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
8. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von der Leiterin/vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen. Ein Vorstandsbeschluss kann ohne Vorstandssitzung gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder schriftlich ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären.
9. An allen Vorstandssitzungen nimmt die oder der Geschäftsführerin/er mit beratender Funktion ohne Stimmrecht teil.
10. Anschaffungen in Höhe von mehr als EUR 5000 bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 11 Besondere Vertreter nach § 30 BGB

1. Der Vorstand kann zur Führung der Geschäfte des Vereins eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer bestellen; die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter nach § 30 BGB. Bestellt der Vorstand eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer muss er auch eine pädagogische Leiterin/pädagogischen Leiter bestellen. Ist das der Fall muss der Vorstand umgehend eine Geschäftsordnung vorlegen, die die Aufgaben der Geschäftsführung und der pädagogischen Leitung konkret definieren.
2. Der Vorstand ist der Geschäftführerin/dem Geschäftsführer sowie der pädagogischen Leiterin/pädagogischen Leiter aufsichts- und weisungsbefugt.
3. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer legt jährlich einen Geschäftsbericht vor, der die inhaltlichen und finanziellen Ergebnisse erfasst. Dieses muss vier Wochen vor der Jahreshauptversammlung stattgefunden haben. Sie/er wird vom Vorstand entlastet.
4. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer muss einmal monatlich unter Hinzuziehung eines Vorstandsmitgliedes und der pädagogischen Leiterin/pädagogischen Leiters den Mitarbeiterbeirat einberufen. Der Mitarbeiterbeirat besteht aus Vertretern der verschiedenen Abteilungen des Vereins.
5. Aufgabe der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers ist die Aufnahme und Pflege von Kontakten mit staatlichen und kommunalen Stellen und anderen öffentlichen Einrichtungen sowie Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und mit kooperativen Organisationen.

§ 12 Wissenschaftlicher Beirat

1. Zum Verein gehört ein wissenschaftlicher Beirat, der vom Vorstand zur Unterstützung bei Fachfragen hinzugezogen wird.
2. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden vom Vorstand berufen.

§ 13 Geschäftsbericht, Entlastung

Der Vorstand hat bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres für das vorausgegangene Jahr den Geschäftsbericht, in dem auch über die Einnahmen und Ausgaben und über das Vermögen und die Schulden Rechnung gelegt werden muss, aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Ordentliche Mitglieder erhalten den Geschäftsbericht auf Anfrage zugeschickt.

§ 14 Buch- und Rechnungsprüfung

1. Zur Prüfung des Finanzgebarens und der Jahresabrechnung des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung mindestens zwei Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Sie dürfen weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein. Die Rechnungsprüferinnen/ Rechnungsprüfer haben in jedem Jahr, in dem eine Wahlversammlung stattfindet, einen Prüfbericht zu erstellen und diesen der Mitgliederversammlung vorzulegen.
2. In Ergänzung zu der o.g. internen Prüfung wird durch einen externen Wirtschafts- prüfer der Jahresbericht geprüft.

§ 15 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Auflösung des Vereins als Tagesordnungspunkt angekündigt worden ist. Die Auflösung des Vereins kann nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abgeltung berechtigter Forderungen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Das Vermögen darf nur für Zwecke der Kinder- und Jugendarbeit verwendet werden. Die Auflösungsversammlung beschließt, welche Organisation oder Vereine das Vermögen erhalten.

§ 16 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort sind der Vereinssitz.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 02.November 2005 beschlossen.


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